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dc.contributor.authorSCHULZ, Andrea
dc.date.accessioned2016-02-09T13:45:28Z
dc.date.available2016-02-09T13:45:28Z
dc.date.issued2000
dc.identifier.citationBerlin : Duncker & Humblot, 2000, Hamburger Studien zum europäischen und internationalen Recht ; 23en
dc.identifier.isbn9783428099023
dc.identifier.urihttps://hdl.handle.net/1814/38926
dc.description.abstractDie Autorin befaßt sich mit der Rechtsstellung des Goethe-Instituts e. V. im Verfassungs- und Völkerrecht. Der Verein steht dabei stellvertretend für privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger schlechthin. Ziel ist die Einordnung als "Staatsorgan" oder "Privater". Dies wird exemplarisch unter anderem dargestellt an den Fragen der Grundrechtsträgerschaft und der Staatenimmunität. Das Institut ist durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik verbunden, die auch Vereinsmitglied ist. Der Vertrag überträgt dem Institut die Wahrnehmung von Sprach- und Kulturveranstaltungen für Deutschland, zumeist im Ausland. Damit werden bestimmte staatliche, jedoch nicht hoheitliche Aufgaben formell privatisiert. Ausgehend von einer rechtstatsächlichen Darstellung der Strukturen und Inhalte deutscher auswärtiger Kulturverwaltung seit Ende des 19. Jahrhunderts werden die Einhaltung staatsorganisationsrechtlicher Vorgaben, die Einordnung des Instituts als institutioneller Grundrechtsträger und seine fehlende Grundrechtsbindung entwickelt. Der Grundrechtsschutz gastierender Künstler wird mittels der in Rahmenvertrag und Satzung verankerten Sonderrechte des Bundes durch einen entsprechenden Einwirkungsanspruch der Betroffenen gegen den Staat gewährleistet. Im zweiten Teil der Arbeit beleuchtet Andrea Schulz den Status des Vereins im Völkerrecht und in der Staatenpraxis. Im Anschluß an die systematische Darstellung der Vorrechte und Befreiungen, die dem Goethe-Institut in Kulturabkommen eingeräumt wurden, wird untersucht, ob der Verein nach völkerrechtlichen Übereinkünften, allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts oder nationalem Recht an der Staatenimmunität Deutschlands vor ausländischen Zivilgerichten teilhat. Dies ist in der Regel zu verneinen. Im Ergebnis hat Deutschland durch die bis an die Grenzen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten geführte Ausgliederung der auswärtigen Kulturpolitik aus dem Staatsapparat nicht nur kulturelles Potential, sondern auch ein hochwirksames politisches Instrument gewonnen und gleichzeitig der Instrumentalisierung im Sinn einer "Staatskultur" entgegenwirkt.en
dc.description.tableofcontents-- Definition der Fragestellung und Ausblick auf den Gang der Untersuchung -- 1. Teil: Rechtstatsachen: Einführung -- Historischer Überblick -- Die heutige Situation und ihre zeitgeschichtliche Entwicklung -- 2. Teil: Der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit des Goethe-Instituts: Staats- und verfassungsrechtliche Fragen -- Probleme im Bereich des internationalen Rechts -- 3. Teil: Ergebnisse: Aufgaben und Struktur des Vereins "Goethe-Institut" -- Staatsrechtliche Einordnung des Verhältnisses Staat/Goethe-Institut und verfassungsrechtlicher Status des Vereins -- Völkerrechtliche Einordnung des Verhältnisses Staat/Goethe-Institut und völkerrechtlicher Status des Vereins -- Abschließende Würdigung -- Anhang -- Literaturverzeichnis -- Stichwortverzeichnisen
dc.language.isodeen
dc.titleParastaatliche Verwaltungsträger im Verfassungs- und Völkerrecht : dargestellt am Beispiel des Goethe-Instituts unter besonderer Berücksichtigung des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte und der Staatenimmunitäten
dc.typeBooken
eui.subscribe.skiptrue
dc.description.versionPublished version of PhD thesis obtained at the University of Hamburg, Germany, 1998en


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